Kaufrecht Münsingen
Kaufen ist doch so alltäglich und so selbstverständlich, oder? Trotzdem entstehen gerade hier vielfältige Auseinandersetzungen. Der Kauf betrifft prinzipiell bewegliche Sachen ebenso wie Immobilien. Das Kaufrecht regelt Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Kaufverträgen. Häufig geht es um fehlerhafte Kaufsachen und die Gewährleistung. Seit 2002 gilt ein in wesentlichen Teilen überarbeitetes Kaufrecht, dass die über 100 Jahre alten Regeln des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) teilweise grundlegend verändert hat.
Selbst wer vertragliche Vereinbarungen in seinem Leben weitestgehend vermeiden will, kommt um einen Vertrag für eine neue Wohnung, ein neues Auto oder auch nur beim Wechsel zu einem neuen Mobilfunkanbieter nicht herum. Ein Vertrag regelt ein Rechtsgeschäft zwischen mindestens zwei Personen. Hier werden Rechte und Pflichten der Parteien verbindlich festlegt. Es gilt der prinzipielle Rechtsgrundsatz Pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden). Er verdeutlicht, wie bindend Verträge sind und wie wichtig eine genaue Kenntnis des vereinbarten Vertragsinhalts ist.
Daher gilt unsere Empfehlung: Sprechen Sie mit einem erfahrenen Anwalt, wenn Sie weit reichende Verträge abschließen, denn mögliche negative Folgen können Ihre schlimmsten Befürchtungen unter Umständen noch übertreffen. Am sinnvollsten ist es, das Vertragswerk schon vor der Unterzeichnung überprüfen zu lassen. Auch im Nachhinein besteht aber die Chance, Klauseln zu verändern oder den Vertrag für (teil-) nichtig zu erklären. Dabei gilt: „Je früher, desto besser". Je länger Sie unbefriedigende Verträge einfach laufen lassen, desto schwieriger wird die Vertragsanfechtung. So beträgt die Anfechtungsfrist selbst bei arglistiger Täuschung beispielsweise nur ein Jahr.
Stichwort für Auseinandersetzungen im Kaufrecht:
- Kaufvertrag
- Immobilienkaufvertrag
- Grundstückskaufvertrag
- Mängel der gekauften Sache
- Garantie
- AGB - allgemeine Geschäftsbedingungen
- Fernabsatzvertrag
- Versicherungsvertrag
- Haustürgeschäft
- Verbraucherdarlehensvertrag
- Teilzahlungsgeschäft
- Ratenlieferungsvertrag
- Dauerschuldverhältnis
- Gewährleistung
- Minderung
- Wandlung
- Verbrauchsgüter
- Verjährung
- Rückgriffsanspruch